Unsere
AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVuL“ genannt) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“). Dabei gilt Teil A dieser AVuL für alle Besteller, während Teil B dieser AVuL nur gilt, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Unsere AVuL gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AVuL abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos, insbesondere ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen die AGB des Besteller, ausführen.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Schriftlich im Sinne dieser AVuL schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.

4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVuL in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme  (z.B. durch Auftragsbestätigung) durch uns zu Stande.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Der Kaufpreis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Übergabe der Ware ohne Abzug sofort fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen, Individualaufträge) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht, sofern die Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

 

§ 4 Lieferzeiten

1. Liefertermine und Lieferfristen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung bzw. werden von uns bei Annahme der Bestellung schriftlich (z.B. in der Auftragsbestätigung) bestätigt.

2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer oder bei Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt.   

 

§ 5 Lieferung und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Abholung bzw. die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.

2. Der Besteller hat im Falle einer vereinbarten Lieferung dafür zu sorgen, dass die Entladestelle mit schwerem Lastzug befahrbar ist, geeignete Entlademöglichkeit besteht und das Lieferfahrzeug unverzüglich und sachgemäß entladen wird. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Besteller für hierdurch entstehende Mehraufwendungen und Schäden. 

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Sollte mit dem Besteller ein Versendungskauf vereinbart worden sein, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

4. Soweit die bereitgestellte Ware innerhalb von 4 Kalenderwochen nach dem vereinbarten bzw. bestätigten Liefertermin oder nach dem Ende des bestätigten Lieferzeitraumes nicht abgenommen wurde, sind wir nach Verstreichen dieser Frist und einer angemessenen schriftlichen Nachfrist berechtigt, die Ware anderweitig zu veräußern und gleichzeitig vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten, es sei denn, die Ware ist bezahlt.

5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Wir sind berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 3,-€ pro Palette und pro angefangener Woche zu erheben.  

6. Die Verpackung erfolgt nach handelsüblichen Gesichtspunkten. Die Rücknahme von Verpackungen geschieht gemäß § 15 VerpackG am Ort der tatsächlichen Übergabe, also bei vereinbarter Lieferung nach § 5 Abs. 1 dieser AVuL im Werk.

 

§ 6 Produktbeschreibung, Gewährleistung

1. Klinkererzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen können deshalb nur annäherungsweise gelten. Wenn nichts anderes vereinbart wird, liefern wir Waren nach einschlägigen DIN-Normen in werksüblicher Sortierungen. Geringfügige Abweichungen berechtigten nicht zu Beanstandungen, soweit sie die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Unsere Angaben zur Ware, Abbildungen, Beschreibungen, oder Bezugnahme auf  DIN-Normen sowie CE-Kennzeichnung stellen lediglich eine Warenbeschreibung dar und sind keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie muss ausdrücklich als solche vereinbart oder gekennzeichnet sein.

2. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

3. Falls durch uns eine unentgeltliche Feststellung von Bedarfsmengen erfolgt, geschieht dieses ohne jede Gewährleistung. Es handelt sich hierbei ausschließlich um eine unverbindliche Schätzung.

 

§ 7 Haftung

1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

3. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Besteller anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt. .

 

§ 8 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u.a. auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraum-Mängel und -knappheiten, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen unserer Vorlieferanten (trotz eines von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäftes), Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen, Pandemien, Epidemien und Krieg gehören, die von uns nicht zu vertreten sind und uns außerstande setzen, unsere Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen (zuzüglich einer erforderlichen Anlauffrist) oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung voll von unserer Liefer- oder Leistungspflicht. Wir werden den Besteller über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten. Im Falle unserer vollständigen Befreiung von unseren  Leistungspflichten werden wir bereits geleistete Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten. Soweit dem Besteller infolge einer Verzögerung die Abnahme einer Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 9 Zurückbehaltungsrecht

1. Wir können aus einem Vertragsverhältnis obliegende Leistungen gegenüber dem Besteller verweigern, solange anderweitige Ansprüche, beispielsweise auf Kaufpreiszahlung, auch aus anderen rechtlichen Verhältnissen mit dem Besteller, ganz oder teilweise noch nicht erfüllt sind.

2. Das jeweilige Zurückbehaltungsrecht entfällt, wenn der Besteller die offene fällige Forderung erfüllt oder eine Sicherheit für sie geleistet wird.

 

§ 10 Ausübung von Rücktrittsrechten

1. Gesetzliche oder vertragliche Rücktrittsrechte von uns oder vom Besteller sind schriftlich gegenüber der jeweils anderen Partei zu erklären.

2. Ist ein vertragliches Rücktrittsrecht innerhalb einer Frist auszuüben, ist es entscheidend, dass die Rücktrittserklärung fristgerecht innerhalb der Frist beim jeweils anderen Vertragspartner zugegangen ist. Nach Ablauf der entsprechenden Frist, erlischt das Rücktrittsrecht.

3. Rechtsfolge eines wirksam ausgeübten Rücktrittsrechts ist die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 346 BGB).

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände und sonstige Eingriffe Dritter uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Schaden.

3. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 12 Datenverarbeitung

Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass die auf seine Person bezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung zentral gespeichert werden. Dasselbe gilt für die Angebotsdaten.

 

§ 13 Anwendbares Recht, Verbraucherschlichtung & Salvatorische Klausel

1. Für diese AVuL und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Wir beteiligen uns nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. .

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bedingung und Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns nicht berührt.

 

B) Besondere Bestimmungen gegenüber Unternehmen

Im Verhältnis zu Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen, die im Zweifel den obenstehenden Bestimmungen für die genannten Anwender vorgehen:

 

§ 14 Annahmeverzug

Der Besteller ist zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Kommt er seiner Abnahmeverpflichtung nach schriftlicher Setzung einer Frist von zwei Wochen nicht oder nicht vollständig nach, ist die nicht abgeholte oder nicht abgenommene Ware auch ohne Lieferung zu bezahlen.

 

§ 15 Umsatzsteuer

Sofern nicht ausdrücklich ausgewiesen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in unseren Preisen nicht eingeschlossen.

 

 

§ 16 Gewährleistung sowie Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterbearbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau oder zur Anbringung bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leiten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

3. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

4. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Besteller jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu den Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben hiervon unberührt.

5. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.  

6. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 dieser AVuL und sind im Übrigen ausgeschlossen.   

 

§ 17 Verjährungsfristen

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB.)

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Vorsatz oder grobem Verschulden sowie gemäß § 7 Abs. 2 dieser AVuL verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 18 Veröffentlichung der Bilder des Klinkerbaus auf unserer Website

Sollte der Besteller mit den von uns gellieferten Klinkern ein Gebäude oder ein anderes Bauwerk errichten, sind wir berechtigt, vom fertiggestellten Bauwerk Bilder und sonstige Aufnahmen sowie die dazugehörige Adresse zu Referenzzwecken auf unserer Website zu veröffentlichen, sofern wir hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Urheberrechte verletzen. Eine Gegenleistung schulden wir gegenüber dem Besteller hierfür nicht. Der Besteller hat keinen Anspruch darauf, dass wir sein Bauwerk auf unserer Website veröffentlichen. Auf Nachfrage wird der Besteller uns mitteilen, wann die Fertigstellung des Bauwerks geplant ist.

 

§ 19 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an den Verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder / und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist.

4. Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten e) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.  

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe von 110% des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 19 Ziffer 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an uns ab.

c) Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen gegen den Käufer des Grundstücks in Höhe des Wertes einschließlich Nebenrechten der Vorbehaltswaren  an uns ab. 

d) Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren als wesentlicher Bestandteil durch den Besteller in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm für den Einbau der Vorbehaltsware zustehende Werklohn- oder Vergütungsforderung gegenüber dem Dritten in Höhe des Wertes einschließlich Nebenrechten der Vorbehaltswaren an uns ab.

e) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt  nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 19 Ziffer 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

f) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 20 Rücknahme von Verpackungen

Die Rücknahme von Verpackungen geschieht nach § 15 VerpackG unabhängig des Ortes der tatsächlichen Übergabe bei uns im Werk. Wir sind nicht verpflichtet die Verpackungen beim Besteller abzuholen oder die Kosten des Transports hierfür zu tragen. Möchte der Besteller von seinem Rückgaberecht gem. § 15 VerpackG Gebrauch machen, hat er die Verpackungen auf eigene Kosten in unser Werk zu bringen.

 

§ 21 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 48301 Nottuln.

 

Stand 12/2022

 

Hagemeister GmbH & Co. KG · 48301 Nottuln